Leider wird das wohl ein großes Konfliktfeld bleiben - egal ob am Auto oder bei Kameras für den Grundstücksbereich oder die Wohnungstür in Wohnhäusern. Die wesentlichen Regelungen dazu finden sich in § 4 BDSG (und Artikel 6 DSGVO). Man sieht hier schon am Begriff der „Beobachtung“, dass es entgegen von Laienvorstellungen unerheblich ist, ob Aufnahmen gespeichert werden oder nicht.
Im Kern prüfen Gerichte drei Fragen:
- Besteht ein berechtigter Zweck für die Beobachtung?
- Ist die Beobachtung verhältnismäßig?
- Wird die Beobachtung erkennbar gemacht?
Wenn man bei (gravierenden) Verstößen anderer ohne Kamera in Beweisnot käme, wird die anlassbezogene Aufzeichnung (z.B. nach Notbremsung) gerichtlich nach diesen Prüfschritten im Ergebnis meistens akzeptiert. Und umgekehrt kann man verallgemeinert grundsätzlich davon ausgehen, dass das Dauerfilmen im öffentlichen Bereich unzulässig ist, da es mindestens an der Verhältnismäßigkeit fehlt.
Das lässt bereits erahnen, dass selbst die Rückfahrkamera-Funktion beim Einparken nicht ganz unkritisch ist, da man zwar bei den ersten beiden Prüfschritten im grünen Bereich ist, sich jedoch bei der Erkennbarkeit - je nach Fahrzeug und Kamera - ganz schön abarbeiten muss …
Nachtrag
Hier bei der niedersächsischen Landesbehörde gibt es eine recht prägnante und aktuelle Einordnung:
FAQ | Dashcams im Straßenverkehr | Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen