Ich muss noch einmal all meine Unterlagen sichten, vor allem das Serviceheft.
Das meint chatGPT dazu:
1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Kaufrecht und Gewährleistung
• Die gesetzlichen Fristen für Sachmängelhaftung (§ 438 BGB) beginnen ab Übergabe an den Käufer.
• Hersteller knüpfen die Serviceintervalle fast immer an das Datum der Erstzulassung oder der tatsächlichen Fahrzeugübergabe an den Endkunden, weil das in der Regel der Moment ist, in dem der Wagen erstmals in Betrieb genommen wird.
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2. Herstellerangaben / Serviceheft
• Alle gängigen Hersteller (VW, BMW, Mercedes, Toyota, etc.) definieren im Serviceheft den Startpunkt für Wartungsintervalle als:
„xx Monate oder xx km ab Erstzulassung bzw. Übergabe an den Kunden – je nachdem, was zuerst eintritt.“
• Diese Vertragsbedingungen sind Bestandteil des Kaufvertrags, wenn du das Fahrzeug neu kaufst.
• Damit ist das Händler-Annahmedatum irrelevant, sofern keine Tageszulassung oder Vorführnutzung vorlag.
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3. Rechtsprechung
• Es gibt Urteile, in denen Gerichte klarstellten, dass Garantie- oder Wartungsfristen erst ab Erstzulassung/Übergabe laufen, wenn das Fahrzeug vorher nur im Händlerbestand stand (z. B. LG München I, Urteil vom 22. 03. 2017 – 15 O 5643/16, sinngemäß).
• In diesen Fällen war der Streitpunkt oft: „Beginnt die Garantie schon mit der Produktion oder dem Eintreffen beim Händler?“ → Die Antwort: Nein, maßgeblich ist die Übergabe an den Endkunden bzw. die Zulassung.
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Kurz gesagt:
Wenn dein Fahrzeug keine Tageszulassung hatte und nicht vorher als Vorführer lief, dann zählt das Datum der Erstzulassung als Start für das zweijährige Serviceintervall – und das lässt sich sowohl aus der gängigen Herstellerpraxis als auch aus einschlägigen Urteilen ableiten.